Bauzeitverlängerung
Von einer Bauzeitverlängerung – auch Fristerstreckung – spricht man, wenn ein vereinbarter Termin nach hinten verschoben wird, weil eine Verzögerung nicht dem Unternehmer zuzurechnen ist. Sie ist die sachliche Antwort auf eine berechtigte Behinderung.
Typische Gründe
In der Praxis werden unter anderem folgende Umstände als Behinderung geltend gemacht:
- Witterungsbedingte Verzögerungen.
- Nachträgliche Bestellungsänderungen der Bauherrschaft.
- Verzug bei der Planlieferung.
- Fehlende Vorleistungen Dritter.
- Angezeigte und anerkannte Behinderungen aus dem Umfeld des Projekts.
Verhältnis zum Terminverzug
Der Zusammenhang wird häufig übersehen: Wo eine Behinderung berechtigt ist, entsteht gar kein Verzug. Die Frage der Bauzeitverlängerung ist deshalb zu klären, bevor eine Terminrüge ausgesprochen wird – nicht danach. Bleibt eine angezeigte Behinderung unbeantwortet, wird die Verlängerung später ohnehin oft anerkannt.
Eine anerkannte Verlängerung verschiebt den Soll-Zustand. Der ursprüngliche Plan verliert damit seine Massstabsfunktion, wenn er nicht nachgeführt wird. In Menira entsteht dabei ein neuer, datierter Stand, während die vorherige Fassung als Vergleichsgrundlage erhalten bleibt.
Dieser Beitrag ordnet die Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.