Terminrüge
Mit einer Terminrüge hält die Bauleitung gegenüber einem Unternehmer fest, dass ein Termin überschritten ist oder absehbar überschritten wird. Sie steht am Ende einer Abklärung, nicht am Anfang eines Konflikts: Ziel ist nicht, Druck aufzubauen, sondern den vereinbarten Ablauf wiederherzustellen.
Die drei Voraussetzungen
In der Praxis wird eine Terminrüge üblicherweise erst dann als tragfähig angesehen, wenn drei Punkte gemeinsam erfüllt sind:
- Es besteht ein verbindlich vereinbarter Termin – etwa aus dem Werkvertrag oder einem genehmigten Terminprogramm.
- Es liegt eine objektiv feststellbare Abweichung zwischen Soll- und Ist-Zustand vor.
- Es liegt kein anerkannter Behinderungsgrund vor, der die Verzögerung rechtfertigt.
Fehlt einer dieser Punkte, greift die Rüge ins Leere. Besonders der dritte wird oft übersprungen: Ist eine Behinderung berechtigt, ist der Unternehmer nicht in Verzug – dann ist zuerst die Frage der Bauzeitverlängerung zu klären.
Was den Nachweis trägt
Ein subjektiver Eindruck der Bauleitung genügt nicht. Der Rückstand ist nachvollziehbar zu belegen – üblicherweise über Bauprotokolle, Fotodokumentation, das Bautagebuch und den nachgeführten Terminplan. Eine mündliche Rüge lässt sich später kaum belegen, und Termin- und Mängelrüge werden getrennt behandelt, weil sie unterschiedliche Folgen haben.
Der Soll-Ist-Vergleich lässt sich nur führen, wenn der ursprüngliche Stand erhalten geblieben ist. In Menira bleibt jede genehmigte Fassung des Terminplans als eigener Stand bestehen, sodass sich der geplante Termin später nicht rekonstruieren muss.
Dieser Beitrag ordnet die Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.